Überführung von Pensionsverpflichtungen auf eine Unterstützungskasse
Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei der Wahl des Durchführungsweges
Wie bereits in den Grundlagen ausgeführt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Wahl des Durchführungsweges zur Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen.
Auch die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen von einem Versorgungsträger auf einen anderen (Wechsel des Durchführungsweges gem. § 4 Betr.AVG) ist möglich. Zumindest aus mitbestimmungsrechtlicher Sicht; die Auswahl des Durchführungsweges fällt in den Bereich der mitbestimmungsfreien Entscheidung; der Betriebsrat hat insoweit kein Mitbestimmungsrecht.
Der Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer ist unter Beachtung der genannten Grundsätze verpflichtet, seinem Arbeitgeber die für ihn beste Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen zu ermöglichen.
Besteht ein über einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung begründetes Versorgungswerk, so sind beim Wechsel des Durchführungsweges die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrAVG) zu beachten.
Betriebsrentner werden nicht vom Geltungsbereich einer neuen Betriebsvereinbarung erfasst. Der Betriebsrat ist demnach nicht zur Vertretung der Betriebsrentner legitimiert.
Der Wechsel des Durchführungsweges ohne Veränderung der Leistung kann also einzelvertraglich mit jedem Betriebsrentner vereinbart werden.
Konsequenzen für den Leistungsempfänger
a) arbeitsrechtlich
Der Leistungsempfänger wird einem Wechsel des Durchführungsweges generell nur zustimmen, sofern die Sicherstellung der Leistung nicht verschlechtert wird.
Die Einbeziehung aller Gestaltungsformen der betrieblichen Alterversorgung in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hat dazu geführt, dass die arbeitsrechtliche Qualität der Versorgungszusagen des Arbeitgebers unabhängig vom gewählten Durchführungsweg ist.
Auch eine Übertragung von einer Direktzusage auf eine Unterstützungskasse scheitert in diesem Zusammenhang nicht am fehlenden Rechtsanspruch der Unterstützungskasse, da der Ursprung der Leistung auf einem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis beruht.
Eventuelle Bedenken der Leistungsempfänger aufgrund des fehlenden Rechtsanspruches gegenüber der Unterstützungskasse, kann über eine Sekundärverpflichtung des Arbeitgebers i. S. einer Ausfallbürgschaft begegnet werden.
b) steuerrechtlich
Insbesondere der Wechsel von einem nichtversicherungsförmigen Durchführungsweg (z.B. Direktzusage) in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg kann zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen. Eine höchstrichterliche Entscheidung, inwieweit der Arbeitgeber evtl. eintretende steuerliche Nachteile auszugleichen hat, steht noch aus.
Bei einem Wechsel von einer unmittelbaren Versorgungszusage zu einer Versorgungszusage auf Unterstützungskassenleistung entstehen derartige Probleme nicht.
Beide Durchführungswege werden gleich besteuert. In der Anwartschaftsphase fallen keine Steuerbelastungen für den Arbeitnehmer an. In der Leistungsphase werden in beiden Fällen die Leistungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteuert. Darüber hinaus werden noch der Versorgungsfreibetrag, der Grundfreibetrag und die Werbungskostenpauschale berücksichtigt. Bezüglich der lohnsteuerlichen Behandlung der Leistungen – siehe Lohnsteuer.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß für den Leistungsempfänger keinerlei Nachteile – weder arbeits- noch steuerrechlich – entstehen, wenn er einem Wechsel zustimmt.
Konsequenzen für das Unternehmen
a) arbeitsrechtlich
Wie bereits ausgeführt, berührt ein Wechsel des Durchführungsweges nicht die arbeitsrechtliche Qualität einer Versorgungszusage.
Der Arbeitgeber haftet immer für die Einhaltung der erteilten Versorgungszusage, unabhängig über welchen Durchführungsweg diese finanziert ist.
Anpassung gem. § 16 BetrAVG
Die Pflicht, betriebliche Versorgungsleistungen regelmäßig (alle 3 Jahre) auf eventuell notwendige Anpassung zu überprüfen, bleibt auch nach Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse bestehen.
b) steuerrechtlich
Der Bundesfinanzhof hat die Berechtigung zur Auflösung einer Pensionsrückstellung ohne gleichzeitige Verminderung der Pensionsverpflichtung verneint (Auflösungsverbot).
Beim Wechsel von einer Direktzusage auf eine Unterstützungskasse ist die gebildete Rückstellung aufzulösen (R 41 Abs. 15 EStR).
Mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles kann somit eine unmittelbare Versorgungsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse übertragen werden. Der dadurch zwingend notwendigen Auflösung der Rückstellung (gewinnerhöhend) steht die gewinnmindernde Zuwendung des Deckungskapitals für laufende Leistungen an die Unterstützungskasse gegenüber.
Der Umstand, dass auf die Leistungen von einer Unterstützungskasse kein Rechtsanspruch besteht, ist steuerlich unschädlich und arbeitsrechtlich irrelevant, da ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistungen durch den Arbeitgeber bzw. den früheren Arbeitgeber besteht.
Steuerliche Auswirkungen im Jahr der Übertragung
Als Folge der Übertragung der Versorgungsverpflichtung muss die Pensionsrückstellung, die für den jeweiligen Empfänger von betrieblichen Versorgungsleistungen bilanziert ist, aufgelöst werden (wegen Wegfall der unmittelbaren Versorgungsverpflichtung).
Aufgrund Übernahme der Versorgungsverpflichtung durch die Unterstützungskasse werden nun von dieser die Leistungen an den Rentner gezahlt.
Der Auflösung der Pensionsrückstellung steht nun die mögliche Zuwendung an die Unterstützungskasse im Rahmen des § 4d EStG gegenüber.
Da es sich bei den übernommenen Versorgungsleistungen um laufende Leistungen handelt, kann ergebniswirksam das Deckungskapital für laufende Leistungen an die Unterstützungskasse zugewendet werden.
Die Höhe des Deckungskapitals richtet sich nach der im Einkommenssteuergesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle (§4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
Abbildung:
Entwicklung der Teilwerte – Übertragung nach Eintritt des Versorgungsfalls
27-jähriger Mann: Rentenalter: 65 Lebensjahr
10.000 € Jahresrente, 100% Invalidenrente, 60% Hinterbliebenenrente
Übertragung der Versorgungszusage zum 65. Lebensjahr
Vervielfältiger gem. Tabelle: 1:11 ~ Deckungskapital = 10.000 € Jahresrente x 11 = 110.000 €
Diese Zuwendungen dürfen vom Trägerunternehmen, das die Zuwendungen leistet, im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Zuwendung neutralisiert somit ganz oder zum Teil die Gewinnerhöhung infolge Auflösung der Pensionsrückstellung.
Im vorgenannten Beispiel ergeben sich folgende Zahlen:
Jahresrente: 10.000,00 €
Pensionsrückstellung zum 65. Lebensjahr: 110.000,00 €
Deckungskapital zum 65. Lebensjahr: 10.000,00 € x 11 = 110.000,00 €
Jahresrente (10.000,00 €) x Vervielfältiger (11) = Deckungskapital (110.000,00 €)
Übertragung der Versorgungsverpflichtung an eine Unterstützungskasse im 65. Lebensjahr:
Auflösung der Pensionsrückstellung + 110.000,00 €
Zuwendung an die Unterstützungskasse - 110.000,00 €
Steuerliches Ergebnis 0,00 €
Das vorgenannte Ergebnis kann in zweierlei Hinsicht noch optimiert werden:
a) Es ist nicht zwingend notwendig, für alle Leistungsempfänger eines Unternehmens die Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf die Unterstützungskasse vorzunehmen, auch nicht für alle zugesagten Leistungen. Es können z.B. die Rückstellungen für die Alterswitwenrente weiter bestehen bleiben, wenn die zugesagte Leistung an die Hinterbliebenen nicht auf die Unterstützungskasse übertragen wurde.
b) Bei einer Übertragung der Versorgungsverpflichtung muß zum folgenden Bilanzstichtag zwar zwingend die Rückstellung aufgelöst werden, es muß jedoch im gleichen Jahr (Jahr der Übertragung) nicht zwingend auch das gesamte Deckungskapital zugewendet werden. Dies kann vor allem von Bedeutung sein, wenn die Übertragung in einem Verlustjahr durchgeführt wird. Im Bilanzanhang hat dann allerdings ein entsprechender Hinweis über Fehlbeträge beim Deckungskapital zu erfolgen
Auswirkungen auf die Liquidität im Jahr der Übertragung
Während die Auflösung der Pensionsrückstellung zunächst nur ein buchhalterischer Vorgang ist, bedeutet die Zuwendung an die Unterstützungskasse sofortigen Liquiditätsabfluss für das Unternehmen.
Die Unterstützungskasse kann das zugewendete Deckungskapital sofort und in voller Höhe dem Unternehmen als Darlehen wieder zur Verfügung stellen.
Die Übertragung einer Versorgungsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse hat somit im Idealfall keinen Einfluss auf die Liquidität des Unternehmens.
Auswirkungen auf das Unternehmen in den Folgejahren
Das Unternehmen zahlt für das empfangene Darlehen Zinsen an die Unterstützungskasse. Diese zahlt die Renten an die Leistungsberechtigten.
In welcher Höhe dabei das zugewendete Deckungskapital ebenfalls verzehrt werden muß, hängt von der Höhe der Zinszahlungen des Unternehmens bzw. den von der Unterstützungskasse erwirtschafteten Kapitalerträgen ab. Reichen die Kapitalerträge nicht aus, um daraus die Renten bestreiten zu können, muß in entsprechendem Umfang Vermögen (Deckungskapital) „verzehrt“ werden bzw. muß das ausgereichte Darlehen in entsprechendem Umfang getilgt werden (bei Darlehensgewährung z.B. an das Unternehmen).
Für durchgeführte Anpassungen (Erhöhung der Leistungen) kann der Unterstützungskasse jeweils erneut das Deckungskapital für den Erhöhungsbetrag – im Rahmen des zulässigen Kassenvermögens – zugewendet werden.
Verstirbt ein Rentner und hinterlässt eine leistungsberechtigte Witwe, so kann der Unterstützungskasse auch für die Rente an die Witwe das entsprechende Deckungskapital zugewendet werden, allerdings nur und insoweit, als durch die Zuwendung das zulässige Kassenvermögen nicht überschritten wird.
Je nach der Ertragssituation kann das Trägerunternehmen entscheiden, welche Vorgehensweise die für das jeweilige Wirtschaftsjahr günstigste ist. Die mit der Zuführung zur Pensionsrückstellung erreichte Steuerstundung kann dadurch der wirtschaftlichen Situation angepasst und um Jahre verlängert werden.
Die Steuerbelastung bzw. die ergebnisrelevante Auswirkung wird damit plan- und kalkulierbar; ein wünschenswerter Zustand für jedes strategisch operierende Unternehmen.
Verwaltung
Bei direkten Pensionsleistungen durch das Unternehmen ist dieses vepflichtet, die Lohn-, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag, die auf die Pensionsleistungen entfallen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Ebenfalls ist die Krankenversicherung der Rentner zu berechnen, einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Damit verbunden ist ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand.
Ganz anders verhält es sich, wenn die Rentenleistungen von einer Unterstützungskasse erbracht werden. Die Unterstützungskasse müsste dem Arbeitgeber eine Mitteilung über die dem ehemaligen Arbeitnehmer bezahlten Versorgungsleistungen machen; nur dann ist der Arbeitgeber in der Lage, seinen Verpflichtungen gem. § 38 EStG bzgl. Abführung der Lohnsteuer nachzukommen.
Erfolgt diese Mitteilung nicht, kann der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Auch für den Fall, daß keine anderen Bezüge gegeben sind, kann der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, nicht nachkommen. Es muß in diesen Fällen auch keine Mitteilung der Unterstützungskasse an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeinehmers erfolgen, sondern der Rentenempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner EStG-Erklärung die empfangenen Versorgungsleistungen zu erklären.
Anmerkung:
Die Unterstützungskasse ist verpflichtet, die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner zu berechnen, einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch die Umstellung der Rentenzahlung auf die Unterstützungskasse beim Arbeitgeber der Verwaltungsaufwand verringert wird. Für das Unternehmen entfällt – hinsichtlich der Rentner, die ihre Leistungen von der Unterstützungskasse erhalten – die Lohnbuchhaltung. Dies kann mit einer nicht unerheblichen Erleichterung und Kostenreduzierung verbunden sein.
Pensions-Sicherungs-Verein
Das Unternehmen ist auch nach der Umstellung der Versorgungszusagen auf eine Unterstützungskasse verpflichtet, die laufenden Leistungen beim Pensions-Sicherungs-Verein abzudecken. Die Bemessungsgrundlage, die der Beitragszahlung zum PSV zugrunde liegt, verändert sich gar nicht oder nur unwesentlich.
Zusammenfassung
Die ursprünglich mit dem Aufbau der Pensionsrückstellung erzielte Steuerstundung kann durch eine Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse über lange Zeiträume aufrecht erhalten werden.
Der Innenfinanzierungseffekt aus der Einrichtung eines betrieblichen Versorgungswerkes wird durch diese Maßnahme deutlich vergrößert. Durch die Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse ergeben sich somit für das Unternehmen auch im Hinblick des Gewinnausweises interessante Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Berechnungen ergeben, dass sich durch die Übertragung der Versorgungsverpflichtungen auf eine Unterstützungskasse erhebliche Vorteile für das Unternehmen ergeben. Diese entstehen aufgrund der wesentlich höheren steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben gegenüber unmittelbarer Pensionszahlung und der steuerfreien Kapitalerträge in der Unterstützungskasse. Die Liquiditätsbelastung, resultierend aus den Rentenzahlungen und den kompensierend wirkenden Rückstellungsauflösungen, wird deutlich vermindert.
Das Unternehmen kann durch die Übertragung der Versorgungsverpflichtung auf eine Unterstützungskasse die Finanzierung der bestehenden Pensionsverpflichtungen deutlich günstiger „finanzieren“. Darüber hinaus werden dem Unternehmen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, auf unternehmensspezifische Verhältnisse und Situationen besser und flexibler reagieren zu können. Wird ferner berücksichtigt, daß auch der Unternehmer/in und/oder dessen Familienangehörige Leistungen von der Unterstützungskasse erhalten können, wird ein weiterer vorteilhafter Aspekt dieser Vorgehensweise deutlich.
In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, inwieweit die Einbeziehung bestehender Anwärter in eine Unterstützungskasse zur weiteren Liquiditätsschonung beiträgt.
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Markus Sommer
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